19.07.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ist kein Geheimnis, dass es Vorteile hat, sich mit dem eigenen Vermieter gutzustellen. Dazu zählt gemeinhin auch, dass man den Vermieter / die Vermieterin in Briefen nicht als „feindlseliges pakt [sic!]“ oder „braune mist haufen [sic!]“ bezeichnen sollte.
Nach der Teilnahme an diesem Praxis-Seminar kennen Sie die rechtliche Grundlage zu Grundstück- und Wegenutzung und sind über alle aktuellen Rechtsfragen diesbezüglich informiert.
Mehr Infos & Anmeldung »Ein solcher Fall ereignete sich in der bayrischen Landeshauptstadt. Die Vermieterin stellte besagtem Mieter mehrfach die Kündigung aus. Als Reaktion auf das Kündigungsschreiben erhielt die Vermieterin eine weitere Zuschrift des Mieters, in dem er auf aggressive Weise seinen Unmut ausdrückte.
Als die Vermieterin anschließend vor dem Amtsgericht München auf Räumung klagte, schob besagter Mieter eine Demenz vor, um die Räumung abzuwenden. Wohlgemerkt nicht die eigenen Demenz (wie man vielleicht aufgrund seiner Formulierungskünste annehmen könnte), sondern die einer bettlägerigen, 95-jährigen Dame, deren Pflegschaft und rechtliche Betreuung er übernommen hatte. Dieser Dame, die im selben Haus wohnte und bei der sich der Pfleger mehrere Stunden täglich aufhielt, hatte die Vermieterin ebenfalls die Kündigung zugestellt.
Dieser Sachverhalt stellte auch das Gericht vor eine schwierige Aufgabe: Es sah sich konfrontiert mit einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz der verbal angegriffenen Vermieterin und der Zumutbarkeit und den gesundheitlichen Risikos eines Umzugs für die betagte bettlägerige Dame, die ihre Wohnung bereits seit 1955 bewohnte.
Das Amtsgericht München (14.08.2015, Az. 417 C 11029/15) entschied, ein Umzug oder Wechsel der Pflegeperson sei der Dame nicht mehr zumutbar und könne zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Daher wies es die Räumungsklage ab.
Anders entschied das Landgericht München schließlich am 20.01.2016 (AZ - 14 S 16950/15): Die Beleidigungen, denen die Vermieterin ausgesetzt war, hätten ein dermaßen erhebliches Gewicht, welches eine Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar mache. Darüber hinaus müsse sich auch eine demente und bettlägerige 95-jährige Mieterin das Verhalten des in ihren Räumlichkeiten lebenden, rechtlichen Betreuers zurechnen lassen. Die Mieter mussten der Räumung nachkommen.
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