Entfernungspauschale

Stand: 21.11.2014

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Wenn ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte innehat, kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese beläuft sich – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.

Wenn die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer für Fahrten mit dem eigenen Pkw nicht nur 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, sondern pro tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend machen.

Im Rahmen der Entfernungspauschale können Werbungskosten nur für die kürzeste Straßenverbindung geltend gemacht werden. Benutzt der Arbeitnehmer eine Umwegstrecke, die offensichtlich verkehrsgünstiger ist, kann die längere Strecke geltend gemacht werden. Ist die längere Straßenverbindung jedoch nicht offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne der Rechtsauslegung des Finanzamtes, kann diese längere Strecke nicht zugrunde gelegt werden.

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Deckelung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Diese Deckelung kommt nicht zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nutzt oder wenn bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich höheren Kosten nachgewiesen werden.

Auch wenn ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte mehrmals am Tag aufsuchen muss, z.B. bei Teil- und Bereitschaftsdienst, kann nur eine Fahrt täglich angesetzt werden. Gewährt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für mehrere Fahrten an einem Arbeitstag, kann nur der Werbungskostenanteil pauschalversteuert werden. Der übersteigende Anteil ist der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Bei Fahrgemeinschaften kann grundsätzlich jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Umwegstrecke für die Abholung der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern kommt die Begrenzung auf 4.500 Euro in Betracht.

Die Entfernungspauschale in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Die steuerlichen Regelungen zur Entfernungspauschale betreffen grundsätzlich den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie sind aber auch für den Arbeitgeber von Bedeutung, z.B. wenn er einen Fahrtkostenzuschuss gewährt, oder bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung.

Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann

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