Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Stand: 12.12.2018

AGB

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei einem Vertragsabschluss stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die AGB einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.

AGB bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung.

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Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen Unternehmer und Verbraucher, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

AGB sind nicht unbeschränkt zulässig, vielmehr können bestimmte Klauseln nicht wirksam vereinbart werden. Gesetzlich ist dies in den §§ 305–310 BGB geregelt. Es gilt folgendes:

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB.
  • Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders.
  • Überraschende AGB, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Nach §§ 307 – 309 BGB unterliegen die AGB einer Inhaltskontrolle. In den §§ 308 und 309 BGB werden eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechender Wertung unwirksam sind. Hierzu gehören u.a. bestimmte Haftungs- und Gewährleistungsklauseln.

Wenn der Katalog in § 308 BGB und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zu Tage führt, so ist auch noch § 307 BGB zu beachten. Als sogenannte "Generalnorm" sieht diese Vorschrift vor, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Einbeziehung der AGB in einen Vertrag

Der § 305 Abs. 2 BGB gibt hierzu an: "Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der Vertragspartner weiß, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden, aber auch, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der einzelnen Klauseln besteht.

Quelle: Dr. Britta Bradshaw

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