AEO-Zertifikat

Stand: 20.01.2015

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Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig sind, das AEO-Zertifikat beantragen. Mit dem AEO-Zertifikat (AEO steht für „Authorized Economic Operator“) bzw. dem Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten weist sich das Unternehmen als besonders zuverlässig aus. Ziel des AEO-Zertifikats ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.

Die AEO-Zertifikate im Überblick

Unternehmen können die folgenden drei AEO-Zertifikate beantragen:

  • AEO C (Customs Simplifications): AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“
  • AEO S (Security): AEO-Zertifikat „Sicherheit“
  • AEO F (Full): „Zollrechtliche Vereinfachungen & Sicherheit“

Die einzelnen AEO-Zertifikate unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen. So profitieren beispielsweise Inhaber der AEO-Zertifikate C und F von Erleichterungen bei der Beantragung von Zollbewilligungen. Inhaber der AEO-Zertifikate S oder F können vereinfachte Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 ZK-DVO einreichen.

Zudem müssen Inhaber eines AEO-Zertifikats weniger häufig mit einer Prüfung von Waren oder Unterlagen rechnen.

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Kriterien für die Beantragung von AEO-Zertifikaten

Die einzelnen AEO-Zertifikate müssen beim zuständigen Hauptzollamt elektronisch beantragt werden; in Ausnahmefällen ist auch noch die Papierform möglich. Dem Antrag ist zudem ein Fragebogen zur Selbstbewertung beizufügen.

Das beantragende Unternehmen muss im Zuge der AEO-Zertifizierung u.a. ein zufriedenstellendes Buchführungssystem nach Art. 14i ZK-DVO, eine gesicherte finanzielle Lage nach Art. 14j ZK-DVO und die Einhaltung aller geltenden Zollvorschriften nachweisen. Außerdem gelten weitere Sicherheitsanforderungen für AEO S- und AEO F-Zertifikatsinhaber.

Die Inhaber von AEO-Zertifikaten unterliegen einem strengen Monitoring durch die Zollverwaltung. Sie müssen die Einhaltung der für das AEO-Zertifikat erforderlichen Bedingungen innerhalb des Unternehmens permanent überwachen. Alle Änderungen im Unternehmen, die Auswirkungen auf das AEO-Zertifikat haben, müssen der Zollverwaltung unverzüglich mitgeteilt werden.

Hintergrund des AEO-Zertifikats

Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde im Rahmen des „Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade“ (SAFE) der Weltzollorganisation auf EU-Ebene durch Änderungen im Zollkodex (Art. 5a ZK) und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Art. 14a – 14x ZK-DVO) implementiert. Das AEO-Zertifikat kann von Unternehmen beantragt werden, die in der EU ansässig und mit zollrechtlichen Vorgängen befasst sind.

Darüber hinaus soll der Status des AEO-Zertifikats auch über den europäischen Wirtschaftsraum hinaus anerkannt werden. Abkommen gem. Art. 14g Buchstabe a) ZK-DVO bestehen derzeit mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China.

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