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Jahressteuergesetz 2019: Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn – Teil 1

04.12.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Hin und Her um die Gesetzesverschärfung in Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist erst einmal erledigt. Volker Hartmann hat sich die gesetzliche Neuregelung unter Hinblick auf die geplante Abmilderung angesehen.

Nachdem das Bundesfinanzministerium auf Druck des Bundesrechnungshofes einen entsprechenden Gesetzesentwurf in das Jahressteuergesetz 2019 eingebracht hat und dieser Entwurf auf massiven Druck der Wirtschaftsverbände zunächst nicht von der Bundesregierung übernommen wurde, hat sich der Bundesrat dafür eingesetzt, dass die gesetzliche Neuregelung nun doch zum 01.01.2020 – in abgemilderter Form – eingeführt wird.

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Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form einer Prepaid-Kreditkarte gewährt werden, ab 01.01.2020 nicht mehr als Sachzuwendung anzusehen sind. Ursächlich für die Notwendigkeit der gesetzlichen Neuregelung ist der zunehmende Missbrauch durch Ausnutzung der Sachbezugsfreigrenze, die vom Gesetzgeber ursprünglich als steuerliche Nichtaufgriffsgrenze für gelegentliche, eigentlich steuer- und beitragspflichtige Sachzuwendungen ins Leben gerufen worden ist.

Keine Verschärfung bei klassischen Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheinen

Bei Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form eines klassischen Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheins bzw. einer entsprechenden Geldkarte gewährt werden, handelt es sich weiterhin um Sachzuwendungen, die in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 EStG), der Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R. 19.6 LStR) bzw. der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG fallen.

Die gesetzliche Neuregelung im Detail

Nach Maßgabe von § 8 EStG 2020 gehören ab 01.01.2020 zu den Einnahmen in Geld auch

  • zweckgebundene Geldleistungen
  • nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Dies gilt nicht für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Das bedeutet, dass in diesen Fällen keine (steuerlich begünstigten) Sachzuwendungen vorliegen, sondern Barlohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Unterscheidung zwischen Closed-Loop-Karten, Controlled-Loop-Karten und Open-Loop-Karten

In der lohnsteuerlichen Praxis ist bei Geldkarten künftig zwischen sog.

  • Closed-Loop-Karten
  • Controlled-Loop-Karten und
  • Open-Loop- Karten

zu unterscheiden.

1. Closed-Loop-Karten

Bei Closed-Loop-Karten handelt es sich um Geldkarten, die von einem bestimmten Einzelhandelsunternehmens ausgegeben werden und die ausschließlich in den Filialen dieses Einzelhandelsunternehmens bzw. in dessen Online-Shop eingelöst werden können.

Aussteller der Closed-Loop-Karten und das Einzelhandelsunternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können, sind dabei regelmäßig identisch.

2. Controlled-Loop-Karten

Bei Controlled-Loop-Karten handelt es sich Geldkarten, die von einem Unternehmen ausgestellt und nicht ausschließlich bei diesem, sondern in einem abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können, wie z. B. in Einzelhandelsunternehmen eines bestimmten Shopping-Centers oder ausgesuchte Einzelhandelsunternehmen.

3. Open-Loop- Karten

Bei Open-Loop-Karten, z. B. Prepaid-Kreditkarten, handelt es sich um Geldkarten, die völlig unabhängig im unbaren elektronischen Zahlungsverkehr zum Erwerb von Waren bzw. Dienstleistungen bei einem beliebigen Anbieter eingesetzt werden können.

Mehr über die Auswirkungen für die Praxis und die Rechtslage vor dem 01.01.2020 lesen Sie kommende Woche in Ihrem Personalgate-Newsletter!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Oleg Magni (Pexels, Pexels Lizenz)

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